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| THEMA: Asyl und Integration | |
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16.02.2010 Frage von |
Sehr geehrte Frau Dr. Fekter! Ich befasse mich mit dem Thema "Frauenhandel in die Sexarbeit" und da sind für mich folgende Fragen aufgetaucht: Wie genau funktioniert die Anerkennung des Opferstatus? Wer ist dafür zuständig? Wie sieht die finanzielle Versorgung der Frauen aus? Welche Veränderungen bringt der Aufenthalt "Besonderer Schutz" für die betroffenen Frauen? Kann man mit dem Aufenthalt "Besonderer Schutz" auch einer Berufstätigkeit nachgehen? Wie sieht die medizinische Versorgung der betroffenen Frauen aus? Sind sie mit dem Aufenthaltstitel versichert? Welche wesentlichen Unterschiede ergeben sich für Betroffene von Frauenhandel aus der Novellierung des NAG? Mit freundlichen Grüßen |
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24.02.2010 Antwort von Maria Fekter
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Sehr geehrte Frau Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" für Opfer von Menschenhandel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist die Feststellung der erstinstanzlichen Aufenthaltsbehörde (Magistrate und Bezirkshauptmannschaften), dass es sich um ein Opfer handelt. Mit einem Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" kann man einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn man ein entsprechendes arbeitsmarktrechtliches Dokument besitzt, das zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Genauere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices beziehungsweise beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (http://www.bmsk.gv.at ). Grundsätzlich ist durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kein Versicherungsschutz gegeben. Bei Frauen, die durch LEFÖ (http://www.lefoe.at ) betreut sind, ist durch LEFÖ die medizinische Versorgung und finanzielle Unterstützung gesichert. Vor der Novelle zum NAG, die mit 1.4.2009 in Kraft getreten ist, wurden für Opfer des Menschenhandels Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen erteilt. Die Erteilung eines solchen Titels konnte nicht beantragt werden (nur eine Anregung der Behörde war möglich) folglich war auch kein Rechtmittel gegen eine Nichterteilung möglich. Seit 1.4.2009 ist eine Antragstellung (und ein amtswegiges Verfahren) zulässig. Gegen abweisende Entscheidungen der Behörde können Rechtsmittel erhoben werden. Nunmehr werden Aufenthaltsbewilligungen "Besonderer Schutz" erteilt. In weiterer Folge sind Verlängerungen des Titels und auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung möglich. ABTEILUNG III/4 - Aufenthaltswesen BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES TEL +43-1 53126-2744 www.bmi.gv.at |
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