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| THEMA: Innere Sicherheit und Justiz | |
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26.07.2010 Frage von |
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt 1. für Hausschätzungen: bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks bis 36 340 € 415,40 € über 36 340 € bis 72 670 € 728,90 € über 72 670 € für je angefangene weitere 36 340 € um 121,70 € mehr; Sehr geehrte Frau Minister, wann erstellen Sie neue Vergütungssätze für Sachverständige. Es kann doch nicht sein, dass ein baugleiches Haus auf 700 Qudratmeter Grund in Hochpreislagen wie dem Bezirk Mödling aufgrund des hohen Grundpreises, den der Sachverständige ja nicht abtragen oder sonstwas muss, wesentlich teurer kommt, als im Südburgenland, wo ein Grund vielleicht ein Vierzigstel kostet. Gerade bei kleinen Grundstücken sind die Preise doch bekannt und ohne Aufwand einzurechnen? Auch die Verrechnungssätze für SW- und Farbkopien gehören angeglichen, oder begrüßen Sie explodierende Gutachterkosten? Wie rechtfertigen Sie Vorschüsse an Gutachter noch ehe diese ihre Arbeit abgeliefert haben und wie kann man sich gegen mangelhafte Gutachten wehren? |
| Antwort ist noch ausständig | |
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