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| THEMA: Asyl und Integration | |
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26.07.2010 Frage von |
Herr Strache,Sie kennen sicher diesen Bescheid,warum fordern Sie dann immer wieder die Abschiebung von ALLEN straffälligen Asylanten,wenn das lt.Gesetz nicht möglich ist? Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden." In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungs gerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Sollten Sie diesen Text wirklich noch nicht kennen,hier die Quelle: Gericht Asylgerichtshof Dokumenttyp Rechtssatz Entscheidungsart Erkenntnis Geschäftszahl B16 236036-0/2008 Entscheidungsdatum 05.12.2008 Norm AsylG 1997 §13 Abs2 GFK Art33 Rechtssatz Rechtssatz 5 bitte um Antwort |
| Antwort ist noch ausständig | |
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