26.07.2010
Frage an Heinz-Christian Strache

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THEMA: Asyl und Integration
26.07.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Herr Strache,Sie kennen sicher diesen Bescheid,warum fordern Sie dann immer wieder die Abschiebung von ALLEN straffälligen Asylanten,wenn das lt.Gesetz nicht möglich ist?
Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling
ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen
sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen,
wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe
zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine
günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."


In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungs
gerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis
einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren
normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der
Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Sollten Sie diesen Text wirklich noch nicht kennen,hier die Quelle:
Gericht
Asylgerichtshof
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
B16 236036-0/2008
Entscheidungsdatum
05.12.2008
Norm
AsylG 1997 §13 Abs2
GFK Art33
Rechtssatz

Rechtssatz 5
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