31.07.2010
Frage an Alois Stöger

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THEMA: Soziales
31.07.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister !

Der derzeitige staatliche Kostenersatz für eine Psychotherapiebehandlung liegt bei ca 22 €. Wenn
man bedenkt, dass eine Therapieeinheit zwischen mind. 65€ und bis zu 120 € beträgt, nicht eben viel für Personen die netto weniger als 1300 € pro Monat verdienen.
Gäbe es nicht die Möglichkeit, trotz notwendiger Sparziele diesen Betrag auf mind. 30 € pro Therapieeinheit zu erhöhen? Es wurde in den letzten Wochen vermehrt über das Thema "burn out" und über sonstige psychische Erkrankungen debattiert, letztlich kann man nur über mehr Geld eine verbesserte (Vor)sorge und Behandlung garantieren.

Beste Grüße,

Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
1020 Wien
14.09.2010
Antwort von Alois Stöger

Alois Stöger
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers!

Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt auf Ihr an Herrn Bundesminister Stöger diplômé gerichtetes Schreiben vom 31.07.2010, betreffend Kostenzuschuss zur Psychotherapie, Bezug und teilt Ihnen dazu Folgendes mit:

Seit 01.01.1992 ist die Psychotherapie als Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt (§ 135 Abs. 1 Z 3 iVm § 133 Abs. 2 ASVG). Durch Aufnahme in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wurden die Voraussetzungen für eine weitere Verbesserung der Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen geschaffen. Psychotherapie wäre daher grundsätzlich als Sachleistung von den Krankenversicherungsträgern zu erbringen.

Obwohl das Sachleistungsprinzip in einigen Fällen auch durchbrochen wird, so kann es doch als tragendes Element des österreichischen Sozialversicherungsrechts bezeichnet werden. Dieses wird im Gesetz durch die Regelungen über die vertraglichen Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu ihren Vertragspartner/inne/n umgesetzt. Gemäß § 349 Abs. 2 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den freiberuflich tätigen Psychotherapeut/inn/en durch einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeut/inn/en, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes), vom (seinerzeitigen) Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt.

Diesem Gesetzesauftrag entsprechend wurde bisher in mehreren „Anläufen“ der Versuch unternommen, zu einer Einigung als Basis eines Vertragsabschlusses zwischen der gesetzlichen Sozialversicherung und den Psychotherapeut/inn/en (Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie) zu gelangen.

Im Sinne einer Empfehlung des Hauptverbandes haben die Krankenversicherungsträger begonnen, eigene Sachleistungsstrukturen als „Ersatz“ für den bisher nicht erreichbaren Gesamtvertrag aufzubauen. Dabei bedienten sie sich vielfach so genannter Vereinslösungen zur Erbringung von psychotherapeutischen Sachleistungen. Dabei werden mit Vereinen Verträge abgeschlossen, die die Zurverfügungstellung eines Stundenkontingentes an psychotherapeutischen Behandlungsleistungen als Sachleistung durch den Verein beinhalten. Diese Leistungen sollen sozial besonders schutzbedürftigen bzw. besonders behandlungsbedürftigen Personen zugute kommen.

Dem Bundesministerium für Gesundheit ist es selbstverständlich ein Anliegen, Psychotherapie als Sachleistung grundsätzlich allen anspruchsberechtigten Versicherten und zwar nach einheitlichen (insbesondere durch Abschluss eines Gesamtvertrages zu erzielender) Kriterien zukommen zu lassen. Da der Hauptverband und die Versicherungsträger aber Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und Verträge mit den Anbieter/inne/n von Gesundheitsleistungen durch diese abzuschließen sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit, auf das Eingehen von Vertragsbeziehungen wie auf den Inhalt der Verträge hinzuwirken. Die genannten Institutionen unterliegen keinem gesetzlich vorgegebenen Kontrahierungszwang. Im Rahmen des Gesetzes gilt auch für diese der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Da derzeit kein psychotherapeutischer Gesamtvertrag in Geltung steht, sehen die Krankenversicherungsträger abseits der erwähnten Vereinslösungen in ihren Satzungen die Leistung von Kostenzuschüssen vor. Gemäß § 131b letzter Satz ASVG ist der jeweiligen Versicherungsträger beim Festsetzen des Ausmaßes des Kostenzuschusses daran gebunden, diesen „unter Bedachtnahme auf seine finanziellen Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten“ festzusetzen. Derzeit beträgt der von den Krankenversicherungsträgern gewährte Kostenzuschuss 21,80 Euro.

Zu erwähnen wäre außerdem, dass die Krankenbehandlung unabhängig vom sozialen Status allen Versicherten in gleicher Weise zusteht, sowie es auch grundsätzlich unerheblich ist, aufgrund welcher Ursachen es zu der Erkrankung kam, die von den Krankenversicherungsträgern zu gewähren ist. Es spielt daher keine Rolle, ob die Ursache einer Erkrankung etwa auf einen „Burn-Out-Zustand“ zurückgeführt werden kann.

Eine Beitragserhöhung zur Finanzierung einer umfassenden psychotherapeutischen Versorgung kann derzeit nicht in Betracht gezogen werden. Die Regierungsparteien haben sich zur Bewältigung der insgesamt gegebenen finanziellen Herausforderungen in Ihrer Regierungsklausur am 14. September 2009 auf eine Kassensanierung ohne neue Steuern, Beitragserhöhungen oder höhere Selbstbehalte verständigt. Es ist daher mit den vorhandenen Mitteln das Auslangen zu finden und es sind Sparpotentiale ohne negative Auswirkungen für die Versicherten zu realisieren.

Aufgrund der dargestellten Komplexität und der Schwierigkeiten einer gesamtvertraglichen Einigung sowie in Anbetracht der derzeitigen finanziellen Lage der Kassen, muss für die bestehende Regelung eines Kostenzuschusses in der Höhe von 21,80 Euro um Verständnis ersucht werden.

Die Leistung eines Kostenzuschusses (in der jetzigen Höhe) ist erst der erste wesentliche Schritt auf dem sich noch weiter zu etablierenden Weg der Anerkennung psychischer Erkrankungen im Allgemeinen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat es sich zum Ziel gesetzt, den Weg der Anerkennung psychischer Erkrankungen zu beschreiten und die Bedeutung und Möglichkeiten der Behandlung aufzuzeigen. Durch die Einführung der Musiktherapie mit 01.07.2009 (Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008) hat es dies zuletzt unter Beweis gestellt und es wird sich in weiterer Folge auch für den Ausbau einer für den Betroffenen leistbaren psychotherapeutischen Behandlung einsetzen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hofft, Ihnen durch diese Information nicht nur die schwierige Lage um dieses Thema dargestellt zu haben, sondern auch das Bemühen um eine Lösung verdeutlicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Günter Porsch
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