19.01.2012
Frage an Reinhold Mitterlehner

Geben Sie hier einfach Ihren Namen und E-Mail Adresse an, um benachrichtigt zu werden, sobald eine Antwort zur Frage vorliegt:


Mit folgendem Link können Sie die Frage/Antwort direkt aufrufen:
THEMA: Familie
19.01.2012
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner,

ich möchte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beantragen und stehe vor folgendem Problem:
Vor der Geburt meines zweiten Kindes war ich 8 Monate in Österreich erwerbstätig. Davor war ich zur Kinderbetreuung meines ersten Kindes 12 Monate in Karenz. Das letzte volle Jahr ohne Bezug von Kinderbetreuungsgeld war 2009, wo ich allerdings in Deutschland erwerbstätig war.
Die OÖGKK meint nun zu meinem Fall, dass ich zwar alle Voraussetzungen für einkommensabh. Kinderbetreuungsgeld erfülle, am Finanzamt aber natürlich kein Einkommenssteuerbescheid von mir vorliegt.
Gibt es für diesen Fall keine EU-Regelung, die es ermöglicht das deutsche Einkommen in Österreich als Berechnungsgrundlage heranzuziehen?

Schon vorab Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen,
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
26.01.2012
Antwort von Reinhold Mitterlehner

Reinhold Mitterlehner
Sehr geehrte Frau Vorname des Fragestellers!

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dient dazu, jenen Eltern, die mit Ihren Einkünften in das österreichische Sozialsystem eingezahlt haben, einen 80%igen Ersatz dieser entfallenen Einkünfte (max. EUR 66 täglich) zu gewähren. Ein Ersatz von Einkünften, die im Ausland erzielt wurden und für die in ausländische Systeme einbezahlt worden ist, soll daher nicht gewährt werden. Haben Sie in den 8 Monaten vor der Geburt Ihres zweiten Kindes in Österreich gearbeitet, waren Sie daraus in Österreich sozialversichert und haben Sie davon einen Anspruch auf österreichisches Wochengeld erworben, so gebührt - bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen - ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 % des Wochengeldes. Sie erhalten somit einen 80%igen Ersatz Ihrer österreichischen Einkünfte. Eine Vergleichsrechnung anhand der deutschen Einkünfte erfolgt nicht, dies ist auch nicht europarechtlich vorgeschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhold Mitterlehner
Drucken   E-Mail   Link
Facebook   Twitter
lesenswert (3) Empfehlungen