18.05.2012
Frage an Rudolf Hundstorfer

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THEMA: Verwaltung und Föderalismus
18.05.2012
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Minister!
Bei der Reform der Verwaltungsgerichte als Verfassungsgesetz finde ich keine Regelung zur Frage welche Stelle bei der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig wird, wenn ich als Oberösterreicher einen Einspruch gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt einbringen möchte. Bisher war der oö Landeshauptmann zuständig und war eine Berufung an das BMASK zu richten. Ist ab 2014 der Landesverwaltungsgerichtshof zuständig oder das Bundesverwaltungsgericht erster Instanz in Wien - das wäre allerdings das Gegenteil von Bürgernähe, wie sollte ich zu einer mündlichen Verhandlung nach Wien kommen? Viel schlimmer würde es dabei einen Versicherten aus Tirol oder Vorarlberg treffen!!! Soll hier das Verfahren in der ersten Instanz (mit mündlicher Verhandlung?) tatsächlich in Wien stattfinden, wo doch ein Grundsatz der Sozialversicherung war und noch ist, dass ein Verwaltungsverfahren in erster Instanz im Wohnbundesland stattzufinden hat!
Mit welchen Gesetzesänderungen vor der NR-Wahl 2013 muss noch gerechnet werden???
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
02.07.2012
Antwort von Rudolf Hundstorfer

Rudolf Hundstorfer
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers,

Wie von Ihnen angesprochen ergeben sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die vom Parlament beschlossen und mit Bundesgesetzblatt vom 05. Juni 2012, BGBl. I 51/2012 verlautbart wurde, ab 01.01.2014 auch Änderungen beim Instanzenzug in Verwaltungssachen der Sozialversicherung.

Die Neuregelung enthält zur Frage der Zuständigkeit eine Generalklausel zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine Bundesangelegenheit, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. In diesen Angelegenheiten kann der Gesetzgeber nach Art 131 Abs 4 B-VG idF der Novelle eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsehen, wenn die Länder diesem Gesetz zustimmen.

Eine endgültige Entscheidung darüber, bei welchem Gericht, d.h. Landesverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht, gegen einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers in Angelegenheiten der Pflichtversicherung oder der Beitragspflicht in Zukunft Beschwerde erhoben werden kann, muss daher erst getroffen werden.

Das Bundesgesetzblatt finden Sie unterhttp://www.ris.bka.gv.at/ bzw. möchte ich Sie auch auf das Portal www.usp.gv.at/ hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rudolf Hundstorfer

BUNDESMINISTER FÜR
ARBEIT, SOZIALES UND
KONSUMENTENSCHUTZ
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