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| THEMA: Senioren | |
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24.05.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Minister Hundstorfer, Ersuche um Beantwortung einer Frage: Vor einigen Jahren nahm ich einen Kredit, um meine Schulzeiten nachzukaufen. Einzig um genug Monate für die Hacklerpension zusammen zu bekommen. Durch die Gesetzesänderung werden die nachgekauften Zeiten für meinen Geburtsjahrgang NICHT mehr anerkannt. Für die Korridorpension (welche ja eine Alterspension darstellt und keine Frühpension) brauche ich diese Zeiten nicht, da ich zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes 541 Beitragsmonate haben werde, ohne nachgekaufte Zeiten – aber da würden sie anerkannt werden. Da sich die Nachkaufmonate nicht auf die Pensionshöhe selbst auswirken – bei dieser wirken sie sich bloß auf die Steigerungspunkte aus, (mittels Multiplikator wird die ehemalige Beitragszahlung zum Ausgleich der Inflation auf eine heute aktuelle Beitragszahlung hochgerechnet) nicht jedoch auf die Bemessungsgrundlage, habe ich völlig umsonst bezahlt und dies sogar sinnloserweise mit einem Kredit finanziert. Ich fasse kurz zusammen: 1.) Wo ich Zeiten bräuchte, werden sie nicht anerkannt. 2.) Wo sie anerkannt werden, brauche ich sie nicht. 3.) Für die Pensionshöhe – Tinef. Wie bekomme ich mein Geld zurück? (Nachdem die Gesetzesänderung solche Auswirkungen hat bei meinem Fall). Mit freundlichen Grüssen |
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19.06.2012 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde in Entsprechung des Regierungsprogrammes für die XXIV. Gesetzgebungsperiode eine Fortführung der Langzeitversichertenregelung (sog. „Hacklerregelung“) geschaffen, allerdings musste aus finanziellen Gründen eine Verschärfung dieser ab 2016 wirksam werdenden „neuen“ Langzeitversichertenpension in dem Sinn vorgesehen werden, dass für die erforderliche lange Dauer der Erwerbstätigkeit (grundsätzlich 45 Jahre) u.a. nachgekaufte Schul- bzw. Studienzeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Möglichkeit einer Rückerstattung von Beiträgen für Schul- bzw. Studienzeiten sehen die gesetzlichen Bestimmungen nur dann vor, wenn diese Zeiten weder anspruchs- noch leistungswirksam sind. Die Rückerstattung kann also nur erfolgen, wenn sich die eingekauften Schul- bzw. Studienzeiten überhaupt nicht auf die Höhe einer Pensionsleistung auswirken, nicht aber dann, wenn sich etwa die Voraussetzungen für eine bestimmte Pensionsart geändert haben. Eine Rückerstattung der von Ihnen für die Schulzeiten bezahlten Beiträge kann nicht in Betracht gezogen werden, weil diese Zeiten jedenfalls für die Leistung, d.h. bei der Berechnung der Höhe des Steigerungsbetrages und der Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension (sei es auch eine Korridorpension oder eine Alterspension) wirksam sein werden. Sie haben diese Zeiten daher nicht umsonst eingekauft. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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