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| THEMA: Finanzen | |
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20.06.2012 Frage von |
Sehr geehrte Frau Bundesminister! Meine Frage betrifft den ESM, der regierungsseitig als alternativlos dargestellt wird. Im Besonderen stimmen mich die Bestimmungen des Art.. 4, Abs. 8, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 32, Abs. 1, 8 und 9 bedenklich, zumal das Grundvertrauen in die EU durch die ständiges Biegen und Brechen eigener Bestimmungen und Gesetze für den Großteil der Bevölkerung enden wollend ist. Welchen ursächlichen Sinn sehen Sie in diesen Vertragsmerkmalen, der unser Land ohne parlamentarische Kontrolle verpflichtet, unbeschränkt Gelder nachzuschießen (Art. 9 Abs. 3); durch den unserem Land das Stimmrecht entzogen werden kann (Art. 4 Abs. 8) und der sich und seinem Personal völlige Immunität zusichern läßt und jegliche Kontrollen verhindert (Art. 32)? Einen solchen Knebelvertrag würde niemand ohne bestimmten Grund unterschreiben, weshalb ich Sie hiermit ersuche, mir und anderen Interessierten die Hintergründe dieser Vertragsklauseln zu erläutern |
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17.07.2012 Antwort von Maria Fekter
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Sehr geehrter Herr Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Juni 2012 an Frau Finanzministerin Dr. Maria Fekter zum Thema Finanzen. Grundsätzlich darf ich festhalten, dass die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Krisenbewältigung aber auch der Vervollständigung der Wirtschafts- und Währungsunion ist und wir daher ein rasches Inkrafttreten des Vertrags erhoffen. In Österreich sind nun mit der breiten Unterstützung im Nationalrat die Grundlagen dafür geschaffen. Selbstverständlich stimme ich Ihnen zu, dass die Hintergründe der einzelnen Vertragsbestimmungen erläutert werden müssen. Wie üblich wurden bereits bei der Zuleitung des Vertrags an den österreichischen Nationalrat am 27. März 2012 ein Vorblatt und ausführliche Erläuternde Bemerkungen erstellt, deren Lektüre ich Ihnen empfehlen darf http://www.parlament.gv.at/...1/fname_247805.pdf). Ich möchte aber gerne näher auf die konkret angesprochenen Punkte eingehen, um Ihre Bedenken zu zerstreuen: - Ihrer Auslegung des Art. 9 Abs. 3 muss ich vehement widersprechen: keinesfalls können im Wege dieses Artikels unbeschränkt Mittel abgerufen werden; Art. 8 Abs. 5 ist hier kategorisch: „die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt“, d.h. für Österreich gilt eine absolute Obergrenze von ca. 19,5 Mrd. Euro, die mittlerweile vom österreichischen Parlament genehmigt wurde. Innerhalb dieser Obergrenze ist – wie bei internationalen Finanzinstitutionen üblich – wiederum nur ein Teil einzuzahlen (für Österreich ca. 2,2 Mrd. Euro). Der Rest sind sogenannte „abrufbare Anteile“, d.h. sie sind nur dann einzuzahlen, wenn es dafür einen bestimmten Grund gibt: Art. 9 Abs. 3 zielt darauf ab, einen Zahlungsverzug von ESM gegenüber seinen Gläubigern zu vermeiden. Klar ist, dass jeglicher Zahlungsverzug einen starken Vertrauensverlust mit sich brächte, der die Schlagkraft des ESM sofort beeinträchtigen würde. Eine solche Entwicklung muss jedenfalls verhindert werden, daher ist eine zusätzliche Abrufung von Kapital (innerhalb des bereits genehmigten Rahmens) sinnvoll. Ich darf betonen, dass Österreich nicht unvorbereitet getroffen würde: selbstverständlich wird ESM über ein solides Risikomanagement verfügen; auch die konservative Anlage- und Finanzierungsstrategie wird dafür sorgen, dass das Risiko von Kapitalabrufungen so klein wie möglich gehalten wird. - Dies bringt mich zu Ihrer damit zusammenhängenden Frage nach dem Entzug des Stimmrechts (Art. 4 Abs. 8): Natürlich kann die oben beschriebene Logik nur funktionieren, wenn alle ESM-Mitglieder den gleichen Regeln unterworfen sind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Österreich beispielsweise seinen Verpflichtungen nachkommt, ein anderes Mitglied aber nicht und dennoch beide Länder die gleichen Stimmrechte haben sollten. Hier spreche ich mich klar für eine Differenzierung aus. - Zur Frage der Immunität darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bestimmungen des ESM- Vertrags völkerrechtlicher Praxis entsprechen. Beispielsweise finden sich analoge Regelungen in Art. 51 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), BGBl. Nr. 222/1991. Die Immunität dient nicht dem persönlichen Vorteil der Organmitglieder, sondern ausschließlich der Institution, die deshalb auch über die Aufhebung der Immunität entscheiden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Gouverneursrat bei einem begründeten Ansuchen (schon allein aus Reputationsgründen) die Immunität aufheben würde. - Zur Frage der Kontrolle ist es mir wichtig, auf die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Art. 30) hinzuweisen, der sich vorwiegend aus Mitgliedern von nationalen Rechnungshöfen und dem Europäischen Rechnungshof bilden wird und – zusätzlich zur internen Revision und externen Abschlussprüfern – uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen des ESM erhält und unabhängige Prüfberichte erstellt. Diese Form der externen Kontrolle geht aus unserer Sicht weit über die Praxis bei anderen internationalen Finanzinstitutionen hinaus. Ich darf Ihnen versichern, dass diese und andere Fragen auch im Hearing des Verfassungsausschusses des Nationalrats am 28. Juni ausführlich debattiert wurden. Abschließend darf ich Sie auch auf die umfassende Q&A-Broschüre zum ESM aufmerksam machen, die Ihnen auf www.bmf.gv.at zum Download zur Verfügung steht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein und darf Ihnen für Ihr Interesse danken. Mit freundlichen Grüßen, Mag. Andrea Doczy BMF Kommunikation |
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