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| THEMA: Soziales | |
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08.07.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundesminister! Bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 57. Lebensjahr vor dem Regelpensionsalter darf für ASVG-Versicherte der gesamte Abschlag von der Pension 11% nicht übersteigen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Monate einer Tätigkeit mit Schwerarbeit vorliegen. Wenn ich aber nun als Polizist im Außendienst (Schwerarbeiter gem. entsprechender Verordnung) mit 57 Jahren in Pension gehe, verringert sich meine 80%ige Bemessungsgrundlage um 18%, was einem Pensionsabschlag von 21,6 % (!!) gleichkommt. Die entsprechend geringeren Abschläge nach den Exekutivdiensterschwernisbestimmungen wurden ja leider vor kurzem ersatzlos gestrichen. Glauben sie nicht auch, dass die doppelten Abschläge für Polizisten, die aufgrund ihrer besonderen Belastungen bereits jetzt durchscnittlich mit 57,4 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in Pension gehen müssen, eine extrem ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schwerarbeitern darstellen? |
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27.07.2012 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr in meinen Zuständigkeitsbereich fallen die Belange der gesetzlichen Pensionsversicherung. Da Sie aber Exekutivbeamter sind, unterliegen Sie den außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung liegenden pensionsrechtlichen Regelungen für Beamte. Ich darf Sie daher ersuchen, dass Sie sich mit Ihrer Anfrage an das für Bundesbeamte zuständige Bundeskanzleramt wenden. Die zuständige Stelle wird zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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