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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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31.07.2012 Frage von |
Sehr geehrter Hr. Dr. Mitterlehner, eine Frage zur geplanten Teilbildungskarenz: Wird diese begrüßenswerte Maßnahme auch Landesbediensteten (konkret: Berufsschullehrern in Oberösterreich) zur Verfügung stehen? Wenn ja, würde die Teilbildungskarenz ab Februar 2013 möglich sein? Hintergrund: Ich plane, von Februar bis Juni 2013 zur Erstellung einer Master-Thesis für die Dauer von zwei Berufsschul-Lehrgängen (10 Wochen) entweder Teilzeit zu arbeiten oder in Bildungskarenz zu gehen. Die Rechtsabteilung des LSR OÖ teilt mir mit, dass es Bildungskarenz lt. Vertragsbedienstetengesetz von 1948 für Berufsschullehrer nicht gibt, würde mir aber Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gewähren. Da dies ein riesiges Loch in meine Haushaltskasse reißen würde und ich derzeit sehr unterschiedliche Aussagen bekomme, ob für mich Weiterbildungsgeld vom AMS (Berufsschullehrer, Sondervertrag mit Land OÖ, nicht pragmatisiert) möglich wäre oder nicht, erscheint Ihre vorgeschlagene Variante einer Teilbildungskarenz optimal. Mit freundlichen Grüßen |
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14.08.2012 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrter Herr Die von uns vorgeschlagene Teilzeitvariante der Bildungskarenz muss zunächst mit dem Koalitionspartner verhandelt werden. Unser Ziel ist eine möglichst rasche Umsetzung; ob sich bereits eine Umsetzung bis Februar 2013 ausgeht, kann ich Ihnen jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Zu Ihrer Konstellation: es stimmt, dass das Vertragsbedienstetengesetz die Möglichkeit der Bildungskarenz nicht kennt. Dennoch können Sie natürlich Ihr Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge karenzieren. Die Frage ist somit, ob Sie, wenn Sie Ihr Dienstverhältnis karenzieren um sich fortzubilden, dennoch Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG haben. Diesbezüglich gibt es eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2001, GZ B 1960/99, in der festgehalten wird, dass ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht; eine Gegenteilige Auslegung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Neben dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall wie Ihrem im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers und unter Zugrundelegung von Gleichheitsüberlegungen entschieden, dass § 26 Abs 5 AlVG so interpretiert werden müsse, dass er nicht nur ausdrückliche landesgesetzliche Regelungen über eine Bildungskarenz, sondern jede Karenzierungsvereinbarung im Sinne des § 11 AVRAG erfasst. Ich würde Ihnen im Hinblick auf eine normale Bildungskarenz daher raten, unter Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 23.4.2003 mit der Geschäftszahl 2002/08/0022) und jener des Verfassungsgerichtshofes (20. Juni 2001, GZ B 1960/99) nochmals mit Ihrer Dienstbehörde (also dem LSR Oberösterreich) abzuklären, das doch ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. Freundliche Grüße, Dr. Reinhold Mitterlehner |
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