05.08.2012
Frage an Reinhold Mitterlehner

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THEMA: Internationales und EU
05.08.2012
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Minister !

Ich ersuche um Auskunft,welche Genehigungen für den Export der Schiebel Camcopter S-100 (Spionagedrohne -Kronenzeitung 11.05.2012 ) nach Südkorea ausgestellt wurden . Endabnehmer war das südkreanische Militär (kronenzeitung 11.05.2012 )

Kann das Privatgutachten der Fa.Schiebel (lt. Auskunft des Bmwf.Di karl Lebeda Abt.C2/C3 ) das Wirtschaftsministerium vorliegt (Parlamentskorrespodenz Nr.284 v.23.03.2011 ) in Betrachtung einer Neutralitätsverletzung die Bewilligug für den Export genügen .

Südkorea ist ein noch immer im Kriegzustand befindlicher Staat.es gibt bisher keinen Friedensvertrag (Waffenstilstand 27.07.1953 ) Nordkorea sieht sich daher noch immer im Kriegszustand mit Südkorea .

Hochachtungsvoll
H.Vorname des Fragestellers

23.08.2012
Antwort von Reinhold Mitterlehner

Reinhold Mitterlehner
Sehr geehrter Hr. Vorname des Fragestellers,

herzlichen Dank für ihre Anfrage (E-Mail vom 05.08.2012 an das Portal http://www.meinparlament.at ) die ich wie folgt, beantworten darf:

Zu Ihrer Frage nach Anträgen auf Genehmigungen von Exporten der Fa. SCHIEBEL nach Südkorea kann ich Ihnen aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit keine Auskünfte erteilen.

Zu dem von Ihnen erwähnten "Privatgutachten" über den Camcopter S-100 der Fa. Schiebel möchte ich festhalten, dass es sich dabei um das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen handelt, welches nicht durch das BMWFJ in Auftrag gegeben wurde. Ausfuhranträge an das BMWFJ werden immer durch Amtssachverständigen des BMWFJ geprüft. Die technische Beurteilung durch die Amtssachverständigen hat ergeben, dass der Camcopter S-100 weder als Verteidigungsgut gem. AußWG 2011 i.d.g.F (BGBl. Nr. 112/11 vom 7.11.2011) noch seitens des Bundesministerium für Inneres als Kriegsmaterial gem. Kriegsmaterialgesetz 1977 i.d.g.F. (BGBl. Nr. 540/1977 vom 22.11.1977) eingestuft ist, sondern es sich um eine gem. Anhang I, VO (EG) Nr. 428/2009 (aktuelle Fassung VO (EG) Nr. 388/2012 vom 19.04.2012), erfasste Ware handelt.

Die Frage einer allfälligen Neutralitätsverletzung wird selbstverständlich, soweit anwendbar, im Ermittlungsverfahren in einer Gesamtprüfung einbezogen. Der Export unbemannter Luftfahrzeuge nach Südkorea stellt jedenfalls keinen Tatbestand des § 320 StGB ("Neutralitätsgefährdung") dar. Dies wurde auch durch das zuständige Bundesministerium für Justiz bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reinhold Mitterlehner
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