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| THEMA: Soziales | |
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13.09.2012 Frage von |
Meine Tochter,die bei mir wohnt, beginnt heuer zu studieren. Da ich krankheitsbedingt Mindestpensionistin bin, freute ich mich über die mögliche finanzielle Entlastung durch die Studienbeihilfe, da ja für ein Studium doch einige Ausgaben zu tätigen sind. Jetzt habe ich erfahren, dass die Studienbeihilfe zum Einkommen dazu gerechnet wird (betrifft GIS-Gebührenbefreiung, Wohnbeihilfe). Ich dachte, dieses Geld sei dazu da, die für´s Studium notwendigen Ausgaben zu decken ? Im ärgsten Fall könnte es ja passieren, dass ich dann , wenn die WB gestrichen wird, meiner Tochter dieses Geld zur Finanzierung der Miete und der GIS-Gebühren abnehmen müßte- das heißt, auf der einen Seite wird gegeben, auf der anderen genommen-wo ist da der Sinn? |
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25.09.2012 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrte Frau Soziale Unterstützungsleistungen stellen zumeist auf das Familieneinkommen ab, ausgenommen davon ist z.B. die Familienbeihilfe. Bezieher/Innen von Unterstützungsleistungen haben daher, um unnötige Ärgernisse zu vermeiden, Änderungen der Lebens- und Einkommensverhältnisse bitte schriftlich nachweislich den Institutionen und Behörden zu melden von denen sie Unterstützungsleistungen beziehen. Bezugnehmend auf Ihre Befürchtung, dass Ihnen die Gebührenbefreiung für Radio/Fernsehen entzogen wird, weil zum Haushaltsnettoeinkommen auch die Studienbeihilfe Ihrer Tochter gerechnet wird, gebe ich Folgendes zu bedenken: Sie beziehen lt. Ihren Angaben eine Pension rund um den Alleinstehenden-Ausgleichszulagenrichtsatz (= 773,26 Euro netto im Jahr 2012). Um die GIS-Gebührenbefreiung zu erhalten bzw. nicht zu verlieren, darf bei zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen das Haushaltsnettoeinkommen (abzüglich Miete und abzüglich steuerlich anerkannter Sonderausgaben) im Jahr 2012 den Betrag von 1.368,28 Euro nicht übersteigen. Haben Sie Fragen dazu, so hilft Ihnen die GIS-Hotline, erreichbar unter 0810 001228, gerne weiter. Ob Ihnen die Wohnbeihilfe der MA 50 bzw. die Mietbeihilfe für Pensionsbezieher/Innen der MA 40 aufgrund der Studienbeihilfe Ihrer Tochter aberkannt wird, kann ich nicht beurteilen, sondern ersuche ich Sie mit der MA 50 bzw. der MA 40 zu klären. Ich gehe davon aus, dass Ihre Tochter auch Kindesunterhalt vom Kindesvater während des Studiums erhält, bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Familienservice unter 0800 240 262 oder die Justizombudsstelle unter 0800 800 440 11. Als Alleinverdienerin bzw. Alleinerzieherin mit Familienbeihilfenbezug können Sie auch jährlich im Rahmen des Steuerausgleichs den Alleinverdiener/Innen- bzw. Alleinerzieher/Innen-Absetzbetrag geltend machen. Das ist bis zu fünf Jahren rückwirkend bei Ihrem Finanzamt möglich. Selbst, wenn keine Steuerleistung erbracht wird, erhält man diesen in Form einer Negativsteuer ausbezahlt. Möchten Sie, sehr geehrte Frau Mit freundlichen Grüßen Rudolf Hundstorfer BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ |
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