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| THEMA: Finanzen | |
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22.09.2012 Frage von |
zur vorwegbesteuerung von pensionen Zum neuen Gesetz für die Pauschalbesteuerung der Zusatzpensionen frage ich an, ob diese Regelung für die Steuerfreiheit von 3/4 des weiteren Pensionsbezuges auch für eine spätere 60 % ige Witwenpension Gültigkeit hat ? mfg |
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04.10.2012 Antwort von Maria Fekter
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Sehr geehrter Herr Frühwirth! Vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Pensionskassen und Vorwegbesteuerung bei Pensionskassenpensionen an Frau Finanzministerin Dr. Maria Fekter. Aus pensionskassenrechtlicher Sicht ändert der Hinterbliebenenübergang am „Charakter“ der Deckungsrückstellung (aus Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträgen) nichts und daher bleibt auch die Art der Besteuerung unverändert. Wird die Vorwegbesteuerung gemäß § 48b PKG in Anspruch genommen und nach Ableben eines Leistungsberechtigten die Hinterbliebenenversorgung entsprechend der Betriebsvereinbarung und des Pensionskassenvertrages in Verbindung mit dem Geschäftsplan der Pensionskasse neu berechnet, so ist der aus der Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen resultierende Anteil an der Hinterbliebenenleistung bei Besteuerung nur zu 25% zu erfassen. Ich hoffe, ich konnte Sie ausreichend informieren und zur Klärung offener Fragen beitragen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. Johannes Pasquali BMF Kommunikation |
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