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| THEMA: Finanzen | |
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17.10.2012 Frage von |
Sehr geehrter Hr. Dr. Mittlerlehner, ich habe erst heute bei meiner Suche nach konkreten Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld erfahren, dass es die direkte Möglichkeit der Fragestellung an Sie gibt. Dafür bin ich sehr dankbar und wende mich mit folgender Frage an Sie: Am 15.1.2011 wurde meine Tochter geboren. Ich habe für sie einkommensabhängiges KBG bis Jänner des Jahres bezogen. Mit dem Dienstgeber ist eine Karenz bis 13.1.2013 vereinbart. Nun erwarte ich am 9.3.2013 mein zweites Kind, Beginn des neuen Mutterschutzes ist somit 12.1.2013. Nach Durchsicht der Anspruchsvoraussetzungen bin ich der Ansicht, dass mir für mein zweites Kind ebenfalls das einkommensabhängige KBG zusteht: "Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden .... Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur: a) die an eine solche mindestens sechs Monate andauernde in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Karenz (bis max. zum 2. Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist." Meiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen erfüllt, da ich nach meiner länger als 6 Monate dauernden Erwerbstätigkeit in Mutterschutz, dann Karenz (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) und dann wieder in Mutterschutz bin. Ich bitte Sie höflichst um Ihre Stellungnahme, ob der Gesetzestext so wie von mir vermutet anzuwenden ist. Besten Dank, |
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25.10.2012 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrte Frau Mag. bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine verbindlichen Vorab-Überprüfungen vornehmen können. Es können Ihnen daher nur allgemeine Informationen mitgeteilt werden. Grundsätzlich kann auch für ein weiteres Kind einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen werden, sofern auch für dieses Kind die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz muss für den Bezug von einkommensabhängigen KBG neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden. Wie Sie richtig festhalten, sind Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der gesetzlichen Elternkarenz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes) einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt, sofern unmittelbar in den sechs Monaten vor dem Mutterschutz bzw. der Karenz eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Ob Sie die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbstätigkeit erfüllt haben, kann nur seitens der zuständigen Krankenkasse bei Antragstellung geprüft werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre und auf dem Informationsblatt zum KBG (beides finden Sie hier: http://www.bmwfj.gv.at/Fami.../Seiten/default.aspx ). Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Fragen und Antworten handelt, denen ein zukünftiger Sachverhalt zugrunde liegt. Eine rechtliche Beurteilung Ihrer Ansprüche hängt von den konkreten Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ab und kann daher - wie Ihnen bereits meine Fachabteilung im März dieses Jahres mitgeteilt hat - erst anhand der zum Antragszeitpunkt tatsächlich vorliegenden Fakten erfolgen. Bitte wenden Sie sich kurz vor der Geburt bzw. jedenfalls vor Antragstellung nochmals an die für Sie zuständige Krankenkasse. Freundliche Grüße Dr. Reinhold Mitterlehner |
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