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| THEMA: Familie | |
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20.10.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Minister Mitterlehner! Meine Frage zum Kinderbetreuungsgeld konnte bisher weder von der Steiermärkischen Gebietskrankenkassa noch von der Arbeiterkammer Steiermark beatwortet werden. Es geht um die Rolle der Werbunskosten in der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze und des laufenden Zuverdienstes. In der Broschüre "Kinderbetreuungsgeld 2012" des BMWFJ wird in den Berechnungsformeln immer das Werbungskostenpauschale von 132€ herangezogen und in Klammern auf eventuell höhere Werbunskosten hingewiesen. Wenn ich also die Werbungskosten (aufgrund einer Ausbildung waren das in den letzten Jahren immer einige tausend Euro)in den Berechnungen erhöhe, müsste dadurch die individuelle Zuverdienstgrenze sinken (wodurch bei mir 16200€ als Grenze stehen bleiben) und die max. mögliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Zuverdienstes ansteigen. Andererseits wird in der Broschüre des BMWFJ darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges max. 1049€ betragen darf. Ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 1049€ also ein max. möglicher Wert oder kann durch die Berücksichtigung hoher Werbunsgkosten eine höhere Lohnsteuerbemessungsgrundlage möglich werden ohne dabei den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu verlieren. Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen |
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25.10.2012 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrter Herr ich darf Ihnen zu Ihren Überlegungen Folgendes erläutern: Die in den Informationen meines Hauses enthaltene durchschnittliche monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LStBMG) von EUR 1.049 stellt einen Orientierungswert bei regelmäßig gleichbleibenden Einkünften dar. Ein solcher Orientierungswert kann nur auf Durchschnittswerten beruhen. Daher erfolgte die Berechnung dieses Betrages erstens nur im Hinblick auf die Zuverdienstgrenze von EUR 16.200 und zweitens nur durch Abzug des Werbungskostenpauschales (WKP) von EUR 132. Dies ist übrigens ganz leicht durch selbstständiges Nachrechnen erkennbar: Setzt man unseren Orientierungswert (EUR 1.049) in die Zuverdienst-Berechnungsformel ein, so ergibt sich nur bei Abzug des WKP (von EUR 132) ein Zuverdienst ganz knapp an der Zuverdienstgrenze von EUR 16.200: Ganzjahres-KBG-Bezug: (((1049 x 12) : 12 x 12) -132) + 30% = 16.192,8 ~ 16.200. Durch Umkehrung der mathematische Formel kann man sich die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage selbst berechnen: ((16.200 : 1,3) + Werbungskosten (laut Steuerbescheid des Jahres, in dem das KBG bezogen wird)) : 12 = maximale individuelle monatliche LStBMG Logischerweise ergibt sich dabei, dass höhere Werbungskosten zu einer höheren maximal möglichen (individuellen) monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage führen. Aber Achtung: Es werden bei der Zuverdienstberechnung nur jene Werbungskosten berücksichtigt, die von der Finanzbehörde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung auch tatsächlich anerkannt werden. Gehen Sie bei Ihrer Berechnung von zu hohen Werbungskosten aus, so gehen Sie damit das Risiko der Überschreitung der Zuverdienstgrenze ein und müssen mit einer Rückforderung rechnen. Freundliche Grüße Dr. Reinhold Mitterlehner |
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