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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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27.02.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Hundstorfer, nach Artikel 4 § 26a Abs. 3 des Entwurfes eines Bundesgesetztes,... bezüglich der Bildungsteilzeit, muss vor der Herabsetzung aufgrund der Bildungsteilzeit, eine ununterbrochene sechmonatige Beschäftigung mit Normalarbeitszeit vorausgehen. Wie stellt sich die Situation dar, wenn der Beantragung der Bildungsteilzeit zwei Monate Normalarbeitszeit und vier Monate Karenz vorausgehen beziehungsweise besteht auch die Möglichkeit die Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld auch von einer Elternteilzeit aus zu nützen, also von Elternteilzeit in Bildungsteilzeit zu wechseln? Danke für Ihre Antwort Mfg |
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07.03.2013 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrte Frau Die neuen Regelungen zur Bildungsteilzeit, die durch das SozialrechtsÄnderungsgesetz 2013 (SRÄG 2013) erfolgen sollen, liegen zurzeit als Regierungsvorlage vor und können im Rahmen der parlamentarischen Beschlussfassung noch Abänderungen erfahren. Insoweit kann es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine rechtlich verbindliche Auskunft geben. Ihre Frage, ob vor der Beantragung der Bildungsteilzeit zwei Monate Normalarbeitszeit und vier Monate Karenz für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld möglich ist, muss nach den derzeit vorgesehenen Bestimmungen des § 26a Abs. 3 AlVG und den dazu bestehenden Materialien verneint werden. Zu Ziffer 7 der Regierungsvorlage führen die Erläuterungen auf Seite 15 erster Absatz aus, dass das Dienstverhältnis in einem Mindestausmaß, das die Arbeitslosenversicherungspflicht (sowie die Kranken- und Pensionsversicherungspflicht) sicherstellt, aufrecht erhalten bleiben muss. Die nach Reduzierung der Arbeitszeit gebührende Entlohnung darf somit die im § 5 Abs. 2 ASVG vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten. Bei einer gänzlichen Karenzierung des Dienstverhältnisses kann die Arbeitszeit nicht reduziert werden und es liegt auch die erforderliche Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nicht vor. Zum zweiten Teil Ihrer Frage, ob es möglich ist, von einer Elternteilzeit in die Bildungsteilzeit zu wechseln (somit nacheinander und nicht parallel) kann bejaht werden. Die sechs Monate vor der Bildungsteilzeit geleistete Arbeitszeit kann zwischen 25 und 50 Prozent, jedoch auf nicht unter 10 Stunden pro Woche, reduziert werden. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt dann beispielsweise bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bei Elternteilzeit von 20 Stunden und einer Reduktion um die Hälfte auf 10 Stunden 7,60 € (0,76 x 10) täglich und damit 228 Euro (30 Tage) monatlich, bei Reduktion um ein Viertel auf 15 Stunden 3,80 € (0,76 x 5) täglich und damit 114 Euro (30 Tage) monatlich. Wenn jedoch eine Bildungsteilzeit von einer Vollzeitbeschäftigung (z.B. 40 Stunden wöchentlich) angestrebt wird, müsste vor Beginn der Bildungsteilzeit die Normalarbeitszeit mindestens sechs Monate lang diesem Stundenausmaß entsprechen. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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02.12.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Neugebauer! Wie seit Wochen aus diversen (auch inhaltlich ernst zu nehmenden) österreichischen Tageszeitungen erfreulicherweise zu entnehmen ist, hat sich die ÖVP, konkret nach Forderung des ÖAAB, bei der letzten Regierungsklausur (wenn ich mich recht entsinne in Laxenburg) zumindest in den Grundsätzen mit dem Koalitionspartner über die Bildungsteilzeit einigen können. So weit so gut. Jetzt sind für mich aber einige Punkte nicht ganz klar bzw. konnte ich diese aus keiner mir möglichen Quelle entnehmen, und zwar: Zum einen ist immer wieder zu lesen und zu hören, von einem dadurch Schaffen einer quasi neuen Art der "Weiterbildungsmöglichkeit für Schlechtverdiener" - bedeutet das, Grundvoraussetzung für die Bildungsteilzeit ist die Unterschreitung eines Maximal-Jahreseinkommens? Wenn ja, wie hoch wäre diese Grenze und warum sollte diese Möglichkeit nicht prinzipiell und Einkommens-unabhängig zugänglich sein? Zum anderen stehe ich persönlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und investiere einen großen Teil meiner Freizeit in mein Studium der Rechtswissenschaften. Aufgrunddessen hätte ich eben großes Interesse an dieser Möglichkeit der Weiterbildungsförderung - deutlich mehr als an der Bildungskarenz, welche per se für mich als Beamter ohnehin nicht möglich ist zu beanspruchen. Meine Frage eben darum: Ist eine Adaption der Bildungsteilzeit für den Öffentlichen Dienst generell geplant, konkret auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete? Und, wie sind die Forderungen/Pläne der VP hinsichtlich dessen? Zu guter Letzt würde ich gerne noch wissen, wann kann mit einer etwaigen Umsetzung bzw. Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes zu rechnen sein? Über jede Antwort wäre ich hoch erfreut, bedanke mich bereits im Voraus und verbleibe, Mit freundlichem Gruß |
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17.12.2012 Antwort von Fritz Neugebauer
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Sehr geehrter Herr Die derzeit bestehende Möglichkeit der Bildungskarenz sowie die geplante Bildungsteilzeit, verbunden mit der Bezahlung eines Weiterbildungsgeldes durch das AMS, ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Daher gilt diese Regelung nur für jene Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag vorgesehen ist. Aufgrund des hohen Bestandschutzes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind Beamtinnen und Beamte von der Leistung eines Arbeitslosenversicherungsbetrages befreit und sind die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf sie nicht anzuwenden. Es gibt durchaus dienstrechtliche Bestimmungen, die eine Weiterbildung ermöglichen, wie z.B. die Gewährung eines anrechenbaren Karenzurlaubes für die Ausbildung einer Beamtin bzw. eines Beamten für die dienstrechtliche Verwendung gemäß § 75 und § 75a BDG sowie die Gewährung eines Sabbaticals gemäß § 78e BDG. Beste Grüße Fritz Neugebauer |
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| THEMA: Soziales | |
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08.11.2012 Frage von |
Sehr geehrte Damen und Herrn! Ich habe eine Frage zu Arbeiten über den frühesten Pensionsstichtag hinaus: Ich bin am 23.8.1956 geboren und befinde mich seit 23.8.2009 in eine Altersteilzeitregelung (60%). Durch Nachkauf von Schulzeiten habe ich eine aus der Hacklerregelung begründeten Pensionsstichtag 1.9. 2013. Ich möchte gerne länger arbeiten und will gerne meine Altersteilzeit "verlängern". Nun habe ich von der Arbeiterkammer erfahren, dass eine Verlängerung auf insgesamt 5 oder sogar 7 Jahre rechtlich nicht möglich sei. (Ich weiß, dass man kein Anrecht auf Altersteilzeit hat.) Ich würde Sie ersuchen, diese Aussage zu überprüfen. ich kann mir nicht vorstellen, dass es im Sinne des Gesetzgebers und der Allgemeinheit ist, dass ich länger im Arbeitsprozess verbleibe, wobei mir das Beibehalten der Altersteilzeit wesentlich ist. Herzlichen Dank für Ihre Antwort. |
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22.11.2012 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrte Frau nach § 27 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in geltender Fassung gebührt dem Arbeitgeber für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters beziehen oder die die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Dieser Regelung lag bei ihrer Einführung die Überlegung zu Grunde, dass mit dem Altersteilzeitgeld Anreize zur Aufrechterhaltung bestehender Beschäftigungsverhältnisse bis zur möglichen Inanspruchnahme einer Alterspension durch den/die ältere/n Arbeitnehmer/in geboten werden sollen, um Arbeitslosigkeit am Ende der Erwerbskarriere möglichst zu vermeiden. Folgerichtig wurde der Anspruch auf Altersteilzeitgeld mit dem frühestmöglichen Pensionsantritt begrenzt. Im Zuge der Bemühungen der Bundesregierung zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wurde zwischenzeitig eine Änderung dieser Bestimmung beschlossen: Für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, wird die Inanspruchnahme des Altersteilzeitgeldes bei kontinuierlicher Arbeitszeitreduktion, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, künftig bis zum gesetzlichen Pensionsalter (dies ist für Frauen 60 Jahre, für Männer 65 Jahre), jedoch nicht länger als für fünf Jahre, möglich sein. Ebenso können kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.1.2013 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch bestehen, über den frühestmöglichen Pensionsantritt hinaus, höchstens jedoch auf insgesamt fünf Jahre, verlängert werden. Wird die Altersteilzeit aber als Blockzeitvariante vereinbart, bleibt die Inanspruchnahme des Altersteilzeitgeldes auch künftig mit dem frühestmöglichen Anspruch auf eine Alterspension begrenzt. Damit wird erreicht, dass bestehende Arbeitsverhältnisse nicht bloß deswegen beendet werden, weil der/die Altersteilzeitnehmer/in bereits einen Pensionsanspruch hätte. Allerdings wird der kontinuierlichen Arbeitszeitreduktion vor einer geblockten Altersteilzeit der Vorzug eingeräumt, weil sie der mit diesem Instrument verfolgten Absicht eines Ausgleitens aus dem Erwerbsleben mehr entspricht. Für den Bezug des Arbeitslosengeldes gilt indessen auch weiterhin, dass darauf mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension (ausgenommen unter bestimmten Umständen eine Korridorpension) kein Anspruch mehr besteht. Dies steht auch nicht in Widerspruch zur Intention, das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben, weil dieses Ziel – wie bei den Regelungen zur Altersteilzeit – mit der längeren Aufrechterhaltung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und nicht mit länger andauernden Arbeitslosigkeitsepisoden erreicht werden soll. Da in meinem Haus die Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen mangels Vorliegen aller Unterlagen nicht erfolgen kann, empfehle ich Ihnen im Hinblick auf die neue Rechtslage, mit Ihrem Dienstgeber und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen einer eventuell möglichen Verlängerung der Altersteilzeit Kontakt aufzunehmen und wünsche Ihnen persönlich alles Gute! Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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