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| THEMA: Familie | |
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11.04.2013 Frage von |
Sehr geehrte Fr. Mag.a Mikl-Leitner! Ich bin Österreichische Staatsbürgerin und mein Mann wartet momentan noch auf sein Visa in der Türkei, da ich jetzt momentan im 6. Monat schon schwanger bin und das Visum doch noch länger dauern wird werde ich wohl oder übel selbst in die Türkei reisen müssen um mein Kind dort auf die Welt zu bringen. Jetzt aber meine Frage hierzu, wie schaut es dann aus mit der Staatsbürgerschaft meines Kindes?? In wie weit werde ich dann nach der Rückkehr Anspruch auf diverse Rechte haben? Ich nehme mal an das ich im Ausland kein Anrecht auf Wochengeld haben werde, aber wird das dann auch ein Nachspiel mit dem Kinderbetreuungsgeld u.ä. Rechten meines Kindes haben wenn ich wieder in Österreich bin. Wo kann ich mich hinwenden um Informationen über all das zu bekommen? mit freundlichen Grüßen |
| Antwort ist noch ausständig | |
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| THEMA: Asyl und Integration | |
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02.04.2013 Frage von |
Sehr geehrte Frau Korun. Ich bin österreichische Staatsbürgerin, habe letztes jahr im Kosovo einen kosovarischen Mann geheiratet. Nun möchte Ich eine Familienzusammenführung beantragen. Ich verdiene im Monat 1500 netto und habe 600 Euro Ausgaben mit Miete und allem drum und dran. Jedoch habe ich noch einen kredit in höhe von 10 000 Euro offen.Die raten betragen montatlich 500 Euro. Also bleibt mir eig. noch genug Geld um zu leben. Meine Frage ist jetzt die , stellt dieser kredit ein Problem für die familienzusammenführung dar. |
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03.04.2013 Antwort von Alev Korun
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Sehr geehrte Frau Da die Errechnung des für die Familienzusammenführung vorgeschriebenen Betrages relativ kompliziert ist, möchte ich Ihnen eine telefonische Beratung mit ExpertInnen ans Herz legen: 01/7125604, Beratungszentrum für MigrantInnen. Prinzipiell: ja, die monatlichen Kreditraten werden zum vorgeschriebenen Einkommen dazu gerechnet. Mit freundlichen Grüßen A. Korun |
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| THEMA: Asyl und Integration | |
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16.02.2013 Frage von |
Urteil des EuGH 2012-KRONE ZEITUNG Zuzug für Türken mit Ehepartner aus Ö erleichtert Türkische Staatsbürger werden künftig von diversen Verschärfungen des Fremdenrechts ausgenommen. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs müssen Türken mit österreichischem Ehepartner unter anderem die Integrationsvereinbarung mit den verpflichtenden Sprachtests nicht mehr absolvieren. Das Innenministerium teilte am Montag mit, dass den Gerichtshof- Urteilen Folge geleistet werde. Dieser fällte im November vergangenen Jahres ein Urteil, das weitreichende Konsequenzen haben könnte. Denn die europäischen Richter verwiesen auf ein bereits lange bestehendes Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei, das besagt, dass sämtliche Verschärfungen des Fremdenrechts seit Österreichs EU- Beitritt im Jahr 1995 nicht anzuwenden sind. Für die Türken ab sofort gestrichen sind Deutschlernpflichten und die Integrationsvereinbarung, der Nachweis eines gesicherten Einkommens, einer passenden Unterkunft und einer Sozialversicherung, die Altersgrenze von 21 Jahren, wenn sie als Ehepartner einreisen wollen, sowie das Gebot, ihren Antrag auf Aufenthalt nicht in Österreich, sondern von außerhalb zu stellen. Ministerium: "Entscheide sehr eindeutig" Laut dem Sprecher des Innenministeriums, Karlheinz Grundböck, seien die Entscheide von EuGH und VwGH "sehr eindeutig". Eine rechtliche Änderung sei jedoch nicht nötig, "umgesetzt werden müssen die Entscheide im Vollzug", so Grundböck. FRAGEN: ich (österreicher) war mit meiner Gattin ( turkische Staatsbürger) im MA 35 STADION, UM IHREN AUFENTHALTSTITEL ZU VERLÄNGERN? Wieso verlangt MA 35 stadion von meiner Gattin (Türkische Staatsbürger) ,dass sie unterschreibt ob sie in zukunft arbeiten oder kind haben wird?DAS IST DIE PRIVATSACHE VON BÜRGERN.wir leben in einem Sozialem und Verfassungsstaat. Wieso verlangt MA 35 Stadion von mir und meiner Gattin einen Auszug von KSV 1870 Auskunft (kostet 60 euro)? mfg |
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04.03.2013 Antwort von Johanna Mikl-Leitner
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Sehr geehrter Herr zu Ihrer Anfrage vom 18. Feber 2013 darf seitens des BM.I Folgendes mitgeteilt werden: Eingangs wird allgemein angemerkt, dass wie von Ihnen angesprochen entsprechend der Stillhalteklausel des Artikel 13 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980) die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das Assoziierungsabkommen im jeweiligen Mitgliedstaat in Kraft getreten ist (in Österreich mit Beitritt zur Europäischen Union am 1.1.1995). Im Sinne der Judikatur des EuGH (insbes. Rs Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande, C-92/07 und Rs Sahin, C-242/06) ist diese Stillhalteklausel insofern weit auszulegen, als sie nicht nur auf bereits ordnungsgemäß aufhältige türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Anwendung findet, sondern auch auf neuzuwandernde türkische Staatsangehörige, die erstmalig von den Freiheiten Gebrauch machen wollen, die sich für sie aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ARB) ergeben. Aufgrund der Stillhalteklausel ist somit im Zusammenhang mit türkischen Staatsangehörigen mit Erwerbsabsicht stets zu prüfen, ob sich die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) im konkreten Fall im Vergleich zur Rechtslage seit 1.1.1995 für den Betreffenden ungünstiger darstellen und wenn ja, dürfen diese nicht angewendet werden (vgl. VwGH 2007/21/0532). Da daher das Assoziierungsabkommen nicht automatisch in allen aufenthaltsrechtlichen Fällen türkischer Staatsangehörigen Anwendung findet, sondern in Fällen bei denen Erwerbsabsicht vorliegt, sind den zuständigen erstinstanzlichen Behörden daher alle erforderlichen Informationen einzuholen, um beurteilen zu können, welche Rechtslage im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommt. Antragsteller sind gemäß § 29 NAG verpflichtet am Verfahren mitzuwirken. Sollte ein Antragsteller bestimmte Angaben aus persönlichen Gründen nicht machen, kann der Antrag nur auf Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Informationen und Nachweisen geprüft und entschieden werden. Dem BM.I als zuständige Berufungsbehörde obliegt keine Einflussnahme auf erstinstanzliche Verfahren. Für die Bundesministerin: i.V. Mag. Völker |
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