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Tag: Gleichberechtigung

Es sind 18 Fragen vorhanden:

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THEMA: Soziales
17.04.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
in immer wieder kehrenden zeitlichen Abständen taucht die Debatte um die Anhebung des Frauen-Pensionsalters auf. Warum werden die Frauen in der Regierung immer wieder als "Zankapfel" verwendet. Wir Frauen haben sowieso durch Familie und Arbeit eine Doppelbelastung, der Großteil der Frauen hat nach der Karenzzeit nicht die Möglichkeit, ganztätig zu arbeiten um später eine höhere Pension zu erhalten. Sie werden praktisch in eine Teilzeitarbeit oder sogar in eine geringfügige Beschäftigung gedrängt. Ist es nicht fair, dass die Angleichung des Pensionsalters bei Frauen - wie die jetzige Regelung vorsieht - langsam passiert. Ich habe den Eindruck, dass Frauen über keine "Lobby" verfügen und deshalb immer wieder als Spielball der Regierung herhalten müssen.
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THEMA: Innere Sicherheit und Justiz
21.03.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Frau Ministerin,
nachdem bei der Volksbefragung am 20.1.2013 die Mehrheit für das Weiterbestehen der Wehrpflicht und des Zivildienstes gestimmt hat, ergibt sich für mich folgende Frage: Wenn man beim Bundesheer als untauglich eingestuft wird hat man in Österreich keine Möglichkeit mehr zur Polizei zu gehen. Frauen jedoch müssen weder Zivildienst noch Bundesheer ableisten und können sich bei der Polizei bewerben und werden trotz irgendwelchen Dingen, die sie beim Bundesheer evtl. untauglich machen würden, wenn die Arbeit als Polizistin nicht eingeschränkt ist (was ja auch das Wichtigste ist), bei der Polizei aufgenommen. Wo ist dann die Gleichberechtigung? Natürlich rede ich hier nicht von irgendwelchen schwereren Krankheiten, oder Dingen die einem an irgendeiner Arbeit behindern könnten. Ich treibe seit vielen Jahren Leistungssport, war immer ein guter Schüler und will seit meiner Kindheit zur Polizei. Ich unterziehe mich seit meinem 3. Lebensjahr jährlichen Routinekontrollen - und es gab noch nie Probleme. Nur weil man beim Bundesheer als "untauglich" eingestuft wurde, kann man seinem Berufswunsch nicht mehr nachkommen? Das Aufnahmekriterium abgeleisteter Präsenz- bzw. Zivildienst für Männer wird ja vom BMI selbst festgelegt, in letzter Zeit gab es ja doch einige Änderungen (Entfall der Mindestgröße etc) bei den Aufnahmekriterien. Ich finde es an der Zeit, weitere Veränderungen vorzunehmen, vor allem, da auch Frauen dieses Kritierum nicht vor sich haben. Mir geht es gar nicht um die Ableistung des Dienstes selbst, es ist auch klar, dass es vor der Aufnahme in den Polizeidienst eine Untersuchung geben muss, aber diese Möglichkeit hat man ja als "Untauglicher" gar nicht, was ich sehr schade finde. Ich würde mich über eine persönliche Antwort freuen, vielleicht haben Sie ja einen Lösungsvorschlag. Ich würde sehr gerne Polizist werden und ich denke ich spreche auch für viele andere Leute. Danke im Voraus für Ihre Bemühungen
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THEMA: Senioren
13.03.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrter Herr Sozialminister,
ich bin am 15.1.1955 geboren und verstehe es nicht,
dass eine gleichaltrige Frau derzeit mit 40 Arbeitsjahren im Lebensalter von 55 Jahren oder auch noch darüber den vollen Pensionsanspruch erhält und ich als Mann in meinem Alter mit 62 Jahren und über 45 Arbeitsjahren einen Abschlag von 15% hinnehmen muss oder bis zum Alter von 65 Jahren und 50 Arbeitsjahren erst den vollen Anspruch habe.
Wie erklären Sie, dass jetzt die Schere von ehemals 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht wurde, obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits eine Aufforderung zur Gleichstellung gefordert hat!
Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll gegen diesen Vorgang beim Verfassungsgerichts Klage zu führen?
Besten Dank für Ihre Antwort
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
30.04.2013
Antwort von Rudolf Hundstorfer

Rudolf Hundstorfer
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers!

Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen wurde ursprünglich damit begründet, dass früher nach einer verstorbenen Frau keine Witwerpension anfallen konnte. Dieser versicherungsmathematische Vorteil wurde an weibliche Versicherte in Form eines um fünf Jahre niedrigeren Anfallsalters weitergegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber mit Erkenntnis vom 6. 12. 1990 die Bestimmungen betreffend das unterschiedliche gesetzliche Pensionsanfallsalter für weibliche und männliche Versicherte als dem verfassungsrechtlichen Gleichheits-grundsatz widersprechend aufgehoben. Er begründete dies damit, dass die entsprechenden Bestimmungen bloß nach dem Geschlecht unterschieden und nicht jene Besonderheiten berücksichtigen, die zur Rechtfertigung dieser Regelung dienen sollen.

Durch das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, wurde in der Folge die Differenzierung bei den Altersgrenzen für Frauen und Männer verfassungsrechtlich vorläufig abgesichert: Beginnend mit dem Jahr 2024 wird eine etappenweise Angleichung des Regelpensionsalters der Frauen auf das der Männer erfolgen, sodass eine vollständige Angleichung (für Frauen und Männer gilt dann das 65. Lebensjahr) im Jahr 2033 gegeben sein wird. Eine raschere Angleichung – abweichend von dieser verfassungsrechtlichen Regelung – steht derzeit nicht zur Diskussion.
Durch dieses Bundesverfassungsgesetz muss somit die 5-Jahres-Differenzierung bei den Altersgrenzen in Bezug auf die Alterspension bis Ende 2023 noch ihre Fortwirkung haben.

Was die vorzeitige Alterspension betrifft, so ist zu sagen, dass mit der Pensionssicherungsreform 2003 eine schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension Platz gegriffen hat. Die „normale“ vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer läuft mit Ende 2017 sowohl für weibliche als auch männliche Versicherte aus.

Der Gesetzgeber hat jedoch – wie bekannt – für bestimmte Geburtsjahrgänge die sog. „Langzeitversichertenregelung“ geschaffen, die für Personen, die sehr lange Beitragszeiträume aufweisen, im Übergangsrecht einen früheren Pensionsantritt ermöglicht.

Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung sind von der bis Ende des Jahres 2013 „abschlagsfreien“ Langzeitversichertenregelung (Anfallsalter 60/Männer bzw. 55/Frauen bei mindestens 45 bzw. 40 Beitragsjahren) die Jahrgänge bis 1953/Männer und bis 1958/Frauen umfasst. (Bei Frauen gilt hier die Abschlagsfreiheit aber nur bedingt, weil aus der Systematik des für ab 1955 geborene Personen eingerichteten Pensionskontos bereits ein bestimmter Anteil an Abschlägen zum Tragen kommt.)

Bei der neuen ab 2014 wirksam werdenden Langzeitversichertenregelung, welche mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen wurde und für die Jahrgänge ab 1954/Männer und ab 1959/Frauen in Betracht kommt, erfolgt bereits eine schrittweise Angleichung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer, ebenso eine Anhebung der für Frauen erforderlichen Beitragsmonate: Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1961 wird das Antrittsalters auf das vollendete 57., 58. und 59. Lebensjahr angehoben. Danach erfolgt – im Einklang mit der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen auf das Niveau der Männer (Bundesverfassungsgesetz) – eine Anhebung des Antrittsalters für Frauen zur Langzeitversichertenregelung auf das 62. Lebensjahr. Danach (Jahr 2027) gilt für Männer und Frauen dasselbe Antrittsalter zur Langzeitversichertenregelung, nämlich 62 Jahre.
Für weibliche Versicherte der erwähnten Jahrgänge wurde darüber hinaus das Ausmaß der erforderlichen Beitragsmonate – im Gleichklang mit der Anhebung des Anfallsalters – von 480 Beitragsmonaten um 24 bzw. zwölf Beitragsmonate angehoben: Für den Jahrgang 1959 sind 504 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1960 516 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1961 528 Beitragsmonate und ab dem Jahrgang 1962 540 Beitragsmonate als lange Versicherungsdauer erforderlich.
Sowohl für Männer als auch für Frauen kommen bei der ab 2016 wirksam werdenden neuen Langzeitversichertenregelung Abschläge von je 4,2 % pro Jahr des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter zum Tragen.

Ich darf zusammenfassend somit sagen, dass der Gesetzgeber in einem Übergangszeitraum eine Gleichstellung für männliche und weibliche Versicherte auch bei der Langzeitversichertenregelung gewährleistet hat, wobei die Angleichung in Übergangsschritten auf die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben abgestimmt ist. Ich gehe daher von der Verfassungskonformität dieser Regelung aus.

Mit freundlichen Grüßen,
Rudolf Hundstorfer
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