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| THEMA: Wissenschaft und Universitäten | |
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18.03.2013 Frage von |
S.g. Hr. Hundstorfer, Ich möchte gerne die Bildungskarenz im Ausmaß von 12 Monaten für das Schreiben meiner Diplomarbeit nutzen. Kann man eine Diplomarbeit, diese entspricht 30 ECTS, für die vollen 12 Monate als Leistungsnachweis geltend machen? Bisher sind ja 8 ECTS-Punkten je Semester als Erfolgsnachweis vorgesehen. Wie kann hier ein Leistungsnachweis nach den ersten secht Monaten erbracht werden, wenn die Diplomarbeit noch nicht fertiggestellt bzw. beurteilt wurde? Hält der 1. Juli 2013 als Termin für die neue Regelung und bis wann kann man mit einer entgültigen Entscheidung rechnen? Besten Dank, |
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18.04.2013 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr die beabsichtigten Änderungen im Bereich der Bildungskarenz und des Weiterbildungsgeldes, die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 (SRÄG 2013) erfolgen sollen, schließen auch künftig die Möglichkeit nicht aus, diese Zeit für die Verfassung und/oder den Abschluss einer Master- oder Doktorarbeit zu nutzen. Solange Sie während des genannten Zeitraumes an der Universität inskribiert sind und Ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, spielen die vorlesungsfreien Zeiten keine Rolle. Es reicht, sofern noch kein Abschluss Ihrer Masterthesis möglich ist – auch die Bestätigung Ihrer zuständigen Professorin bzw. Ihres zuständigen Professors oder des Instituts über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss für das Arbeitsmarktservice aus. Bei Eintritt unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse oder Umstände, welche die Fertigstellung der Abschlussarbeit verhindern bzw. verzögern, wird es eine Nachsichtsmöglichkeit geben. Die neuen Regelungen werden für neue Ansprüche auf Weiterbildungsgeld ab 1. Juli 2013 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und der Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt leider noch nicht abschätzbar. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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21.02.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Mitterlehner! Ich habe mir das neue Model der Bildungskarenz angesehen und die Anfragen gelesen. Mir ist aufgefallen, dass hauptsächlich Studierende Fragen dazu haben. Da sollte man sich eigentlich die Frage stellen, ob die Bildungskarenz wirklich die "untere" Gesellschaftsschicht anspricht. Auch bei der neuen Bildungskarenz ist immer nur die Rede von Noch-Nicht-Fertig-Studierten. Eigentlich hat die "untere" Gesellschaftsschicht nicht einmal eine Matura in der Tasche. Ich bin gelernte Kellnerin und habe in der Kinderbetreuungszeit eine Umschulung zur Buchhalterin und Lohnverrechnerin gemacht. Ich habe überlegt die Berufsmatura, den Bilanzbuchhalter- und den Controllingkurs an der Wifi zu machen. Dafür würde ich idealler Weise, als zweifache Mutter, länger als ein Jahr benötigen. Leider wird bei der neuen Bildungskarenz von einfachen Leuten, wie mir, nicht gesprochen. Bei der einjährigen Bildungskarenz muss ich 20 Wochenstunden an Fortbildung nachweisen. Wie sieht das bei der zweijährigen Bildungskarenz aus? Wie viele Wochenstunden an Fortbildung muss ich hier nachweisen? Oder gibt es die zweijährige Bildungskarenz für Menschen wie mich nicht? Ich hoffe, Sie verstehen mich nicht falsch. Ich halte die Bildungskarenz grundsätzlich für eine gut Sache! |
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26.04.2013 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrte Frau Ich habe Ihre Detailfrage an das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergegeben, das Ihre Anfrage direkt beantworten wird. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Mitterlehner -------------------------------------------- Antwort vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: "Sehr geehrte Frau Ich danke für Ihre Frage, die mir die Gelegenheit gibt, die Bedeutung der Bildungskarenz auch und gerade für die Fachkräfteweiterbildung zu betonen. Die Bildungskarenz und der Bezug des Weiterbildungsgeldes ist selbstverständlich auch für berufsspezifische Weiterbildungsformen, wie z.B. die von Ihnen erwähnte Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin, möglich. Dieses Modell kann also nicht nur für die Absolvierung eines Studiums in Anspruch genommen werden. Um auch die Teilnahme an beruflichen Qualifikationsmaßnahmen, die teilweise nicht das für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erforderliche zeitliche Ausmaß von 20 Wochenstunden erreichen, zu erleichtern, wird es künftig zudem auch möglich sein, mit dem/der Arbeitgeber/in eine Bildungsteilzeit zu vereinbaren. Hat das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert, kann mit dem/der Arbeitgeber/in für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens um die Hälfte vereinbart werden. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten. Vereinbaren Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen eine Reduktion der Arbeitszeit, damit sich die Arbeitnehmer/innen weiterbilden können, erhalten Arbeitnehmer/innen bei Erfüllung aller Voraussetzungen -- wie etwa den Nachweis von Versicherungszeiten im Ausmaß, wie sie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendig wären, sowie die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden -- in Zukunft Bildungsteilzeitgeld. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt bei Reduktion der Arbeitszeit um die Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40:2 = 20 Stunden) monatlich 456 Euro, bei Reduktion der Arbeitszeit um ein Viertel (40:4 = 10 Stunden) monatlich 228 Euro. Das Bildungsteilzeitmodell wird gerade für eine angestrebte Fortbildung eine attraktive Alternative zur Bildungskarenz bieten." |
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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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15.02.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner, wird es in Zukunft möglich sein, dass man für das verfassen einer Diplomarbeit oder Master-Thesis die Bildungskarenz beanspruchen kann? In welcher Form kann hier nach sechs Monaten ein Leistungsnachweis erbracht werden, wenn man gerade mitten in Recherchen steckt? Ist der Stichtag mit 1.7.2013 schon fixiert worden? Was ist, wenn im Rahmen eines Studiums nur sechs Monate Bildungskarenz beantragt werden? Mit besten Grüßen |
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26.04.2013 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrter Herr Ich habe Ihre Detailfrage an das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergegeben, das Ihre Anfrage direkt beantworten wird. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Mitterlehner -------------------------------------------- Antwort vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: "Sehr geehrter Herr Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz mit Bezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeit, in der eine Diplomarbeit verfasst wird, wird auch künftig möglich sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, so ist nach sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen. Dieser Erfolgsnachweis kann auch in Form einer Bestätigung der Hochschule bzw. der Einrichtung über den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erfolgen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere, innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren (gerechnet ab dem ersten Tag des Weiterbildungsgeldbezugs) mögliche Bezugsdauer. Das AMS kann diese Rechtsfolge nachsehen, wenn die Nichterbringung auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückgeht. Das Inkrafttreten der angeführten Neuregelung ist mit 1. Juli 2013 vorgesehen. Zwar ist die Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens (Befassung des Bundesrates) noch ausständig, doch ist nach dem bisherigen Verlauf nicht mit einer Verzögerung zu rechnen." |
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