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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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30.01.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner, nachdem die Änderungen zur Bildungskarenz nun beschlossen wurden, darf ich folgende Fragen dazu an Sie stellen: Ich möchte die Möglichkeit er Bildungskarenz für das Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften nutzen. Wie soll der künftig geforderte Leistungsnachweis bei Doktorratsstudien erfolgen? Wird dabei auch weiterhin die Betreuung eines Kindes stundenminimierend berücksichtigt? Vielen Dank für Ihre Antwort! |
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14.02.2013 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrte Frau Die neuen Regeln zur Bildungskarenz treten mit 1.7.2013 in Kraft. In jenen Fällen, in denen auf Grund einer Bildungskarenz bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ein Teil des Weiterbildungsgeldes bezogen wurde, wäre eine Anwendung der neuen strengeren Vorschriften problematisch, da die Betroffenen keine Dispositionsmöglichkeiten mehr haben. Die neuen Vorschriften sollen daher nur auf neue Fälle angewendet werden. Für Fälle, die ab dem 1.7 2013 beginnen soll folgendes gelten: Es sollen für ein Jahr künftig Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für die Familienbeihilfe). Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung. In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, soll eine Nachsicht nach Anhörung des Regionalbeirates erfolgen. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das „Prüfungsrisiko“ soll nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld gehen, dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre. Bei Nichterbringung des Erfolgsnachweises gebührt allerdings für das nächste Semester kein Weiterbildungsgeld, wenn nicht eine Nachsicht zu erteilen ist. Eine Reduktion der Nachweisverpflichtung von vier Semesterwochenstunden im Halbjahr bei Kinderbetreuung ist nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Mitterlehner |
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| THEMA: Bildung und Schulen | |
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15.01.2013 Frage von |
Sehr geehrter Dr. Mitterlehner! Ich würde gerne im September für ein Jahr in Bildungskarrenz gehen und würde somit in die neue Regelung von 1.7.2013 fallen. Ich möchte in Berlin ein Studium absolvieren. Sie verweisen auf den Leistungnachweis wie bei der Familienbeihilfe. Was bedeutet das für mich konkret - den Nachweis von 8 Semesterwochenstunden und/oder 16 ECTS Punkte pro Semester? Bleibt die Höhe des Weiterbildungsgeldes gleich und die 28 Tage Zeit um sich das Studium zu organisieren (=Vorlaufzeit bei einer Bildungskarrenzdauer von einem Jahr)? Vielen herzlichen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage, |
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25.01.2013 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrte Frau Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Änderungen in Zusammenhang mit der Bildungskarenz bis vor kurzem in Begutachtung waren. Um tatsächlich – wie geplant mit 1.7.2013 – wirksam zu werden, müssen die Änderungen noch den Ministerrat und das Parlament passieren. Dass sich im Laufe dieses Prozesses noch Änderungen ergeben, kann nicht ausgeschlossen werden. Endgültig beantwortet werden kann Ihre Anfrage daher erst nach Beschlussfassung im Nationalrat und Veröffentlichung der Novelle im Bundesgesetzblatt. Laut dem derzeit vorliegenden Entwurf sind künftig Erfolgsnachweise im Umfang von 4 Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS-Punkten pro Semester vorgesehen. Unverändert bleiben soll die Höhe des Weiterbildungsgeldes im Fall einer Bildungskarenz, wie bisher soll es der Höhe des Arbeitslosengeldes – mindestens jedoch der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach §3 Abs. 1 KBBG - entsprechen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen bleiben nahezu unverändert, die karenzierte Person muss vor Antritt der Bildungskarenz weiterhin 6 Monate ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Neu ist, dass es sich dabei um eine ununterbrochene 6-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung handeln soll, ausgeschlossen werden soll dadurch künftig der Antritt einer Bildungskarenz, wenn lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Die Frage der Vorlaufzeiten wurde bereits bisher nicht gesetzlich, sondern im so genannten Durchführungserlass, geregelt. Auch hier gilt, dass endgültige Aussagen erst nach Veröffentlichung der Novelle im Bundesgesetzblatt getroffen werden können. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vorlaufzeit wohl nicht verändert werden wird. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Mitterlehner |
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20.11.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner, Ich plane im Frühjahr 2013 ein Jahr in Bildungskarenz zu gehen um meine Dissertation zu beenden. Derzeit arbeite ich 15 Wh als Sekretärin (VG6/BAGS). Vom Erlangen des Doktortitels hängt eine bessere Anstellung in meinem Fachbereich ab. Da ich bis dahin alle für das Doktorat nötigen ECTS Punkte absolviert haben werde, ist die Frage, wie die ECTS-Regelung beim Erstellen einer Dissertation gehandhabt wird? mit freundlichen Grüßen, |
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11.12.2012 Antwort von Reinhold Mitterlehner
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Sehr geehrte Frau Derzeit wird gerade an den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Bildungskarenz gearbeitet. Es ist beabsichtigt, dass es auch in Ihrem Fall die Möglichkeit eines Nachweises geben soll. Bis zum in Kraft treten gelten noch die aktuellen Bestimmungen, die keinen entsprechenden Nachweis erfordern. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Mitterlehner |
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