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| THEMA: Soziales | |
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17.04.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundesminister, in immer wieder kehrenden zeitlichen Abständen taucht die Debatte um die Anhebung des Frauen-Pensionsalters auf. Warum werden die Frauen in der Regierung immer wieder als "Zankapfel" verwendet. Wir Frauen haben sowieso durch Familie und Arbeit eine Doppelbelastung, der Großteil der Frauen hat nach der Karenzzeit nicht die Möglichkeit, ganztätig zu arbeiten um später eine höhere Pension zu erhalten. Sie werden praktisch in eine Teilzeitarbeit oder sogar in eine geringfügige Beschäftigung gedrängt. Ist es nicht fair, dass die Angleichung des Pensionsalters bei Frauen - wie die jetzige Regelung vorsieht - langsam passiert. Ich habe den Eindruck, dass Frauen über keine "Lobby" verfügen und deshalb immer wieder als Spielball der Regierung herhalten müssen. |
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| THEMA: Senioren | |
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13.03.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Sozialminister, ich bin am 15.1.1955 geboren und verstehe es nicht, dass eine gleichaltrige Frau derzeit mit 40 Arbeitsjahren im Lebensalter von 55 Jahren oder auch noch darüber den vollen Pensionsanspruch erhält und ich als Mann in meinem Alter mit 62 Jahren und über 45 Arbeitsjahren einen Abschlag von 15% hinnehmen muss oder bis zum Alter von 65 Jahren und 50 Arbeitsjahren erst den vollen Anspruch habe. Wie erklären Sie, dass jetzt die Schere von ehemals 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht wurde, obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits eine Aufforderung zur Gleichstellung gefordert hat! Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll gegen diesen Vorgang beim Verfassungsgerichts Klage zu führen? Besten Dank für Ihre Antwort |
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30.04.2013 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen wurde ursprünglich damit begründet, dass früher nach einer verstorbenen Frau keine Witwerpension anfallen konnte. Dieser versicherungsmathematische Vorteil wurde an weibliche Versicherte in Form eines um fünf Jahre niedrigeren Anfallsalters weitergegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat aber mit Erkenntnis vom 6. 12. 1990 die Bestimmungen betreffend das unterschiedliche gesetzliche Pensionsanfallsalter für weibliche und männliche Versicherte als dem verfassungsrechtlichen Gleichheits-grundsatz widersprechend aufgehoben. Er begründete dies damit, dass die entsprechenden Bestimmungen bloß nach dem Geschlecht unterschieden und nicht jene Besonderheiten berücksichtigen, die zur Rechtfertigung dieser Regelung dienen sollen. Durch das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, wurde in der Folge die Differenzierung bei den Altersgrenzen für Frauen und Männer verfassungsrechtlich vorläufig abgesichert: Beginnend mit dem Jahr 2024 wird eine etappenweise Angleichung des Regelpensionsalters der Frauen auf das der Männer erfolgen, sodass eine vollständige Angleichung (für Frauen und Männer gilt dann das 65. Lebensjahr) im Jahr 2033 gegeben sein wird. Eine raschere Angleichung – abweichend von dieser verfassungsrechtlichen Regelung – steht derzeit nicht zur Diskussion. Durch dieses Bundesverfassungsgesetz muss somit die 5-Jahres-Differenzierung bei den Altersgrenzen in Bezug auf die Alterspension bis Ende 2023 noch ihre Fortwirkung haben. Was die vorzeitige Alterspension betrifft, so ist zu sagen, dass mit der Pensionssicherungsreform 2003 eine schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension Platz gegriffen hat. Die „normale“ vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer läuft mit Ende 2017 sowohl für weibliche als auch männliche Versicherte aus. Der Gesetzgeber hat jedoch – wie bekannt – für bestimmte Geburtsjahrgänge die sog. „Langzeitversichertenregelung“ geschaffen, die für Personen, die sehr lange Beitragszeiträume aufweisen, im Übergangsrecht einen früheren Pensionsantritt ermöglicht. Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung sind von der bis Ende des Jahres 2013 „abschlagsfreien“ Langzeitversichertenregelung (Anfallsalter 60/Männer bzw. 55/Frauen bei mindestens 45 bzw. 40 Beitragsjahren) die Jahrgänge bis 1953/Männer und bis 1958/Frauen umfasst. (Bei Frauen gilt hier die Abschlagsfreiheit aber nur bedingt, weil aus der Systematik des für ab 1955 geborene Personen eingerichteten Pensionskontos bereits ein bestimmter Anteil an Abschlägen zum Tragen kommt.) Bei der neuen ab 2014 wirksam werdenden Langzeitversichertenregelung, welche mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen wurde und für die Jahrgänge ab 1954/Männer und ab 1959/Frauen in Betracht kommt, erfolgt bereits eine schrittweise Angleichung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer, ebenso eine Anhebung der für Frauen erforderlichen Beitragsmonate: Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1961 wird das Antrittsalters auf das vollendete 57., 58. und 59. Lebensjahr angehoben. Danach erfolgt – im Einklang mit der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen auf das Niveau der Männer (Bundesverfassungsgesetz) – eine Anhebung des Antrittsalters für Frauen zur Langzeitversichertenregelung auf das 62. Lebensjahr. Danach (Jahr 2027) gilt für Männer und Frauen dasselbe Antrittsalter zur Langzeitversichertenregelung, nämlich 62 Jahre. Für weibliche Versicherte der erwähnten Jahrgänge wurde darüber hinaus das Ausmaß der erforderlichen Beitragsmonate – im Gleichklang mit der Anhebung des Anfallsalters – von 480 Beitragsmonaten um 24 bzw. zwölf Beitragsmonate angehoben: Für den Jahrgang 1959 sind 504 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1960 516 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1961 528 Beitragsmonate und ab dem Jahrgang 1962 540 Beitragsmonate als lange Versicherungsdauer erforderlich. Sowohl für Männer als auch für Frauen kommen bei der ab 2016 wirksam werdenden neuen Langzeitversichertenregelung Abschläge von je 4,2 % pro Jahr des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter zum Tragen. Ich darf zusammenfassend somit sagen, dass der Gesetzgeber in einem Übergangszeitraum eine Gleichstellung für männliche und weibliche Versicherte auch bei der Langzeitversichertenregelung gewährleistet hat, wobei die Angleichung in Übergangsschritten auf die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben abgestimmt ist. Ich gehe daher von der Verfassungskonformität dieser Regelung aus. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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| THEMA: Soziales | |
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08.07.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler. Wie kann es sein, dass ich geboren am 15.1.1955 10 Jahre länger arbeiten muss als eine gleichaltrige Frau um den vollen Pensionsanspruch zu erhalten? Laut derzeitiger Gesetzeslage muss ich bis zu Erreichung des 65. Lebensjahr arbeiten. Das heißt ich zahle im maximalen Fall 50 Jahre in die Pensionskasse ein. Eine gleichaltrige Frau muss aber nur 40 Jahre einzahlen um das Selbige zu erreichen. Wie erklären Sie Dies, wo doch der Verwaltungsgerichtshof den 5 jährigen Unterschied bereits als unvereinbar angemahnt hat und eine Gesetzesänderung gefordert hat? Wie oder wer kann den Verfassungsgerichtshof aufrufen, um den derzeitigen 10 Jahr Unterschied zu prüfen? Besten Dank für eine umfassende Antwort. |
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17.07.2012 Antwort von Werner Faymann
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Sehr geehrter Herr Danke für Ihre Anfrage, gerne werde ich kurz auf den Hintergrund der derzeitigen Gesetzeslage eingehen. Richtig ist, dass der Verfassungsgerichtshof 1991 die bis dahin geltende geschlechtsspezifische Regelung des Pensionsantrittsalters außer Kraft setzte. Als Reaktion darauf wurde von Frauenministerin Johanna Dohnal, gemeinsam mit allen anderen im Parlament vertretenden Parteien außer der FPÖ, im Jahr 1992 ein umfassendes Gleichbehandlungsgesetz beschlossen. Dieses sieht eine schrittweise Angleichung des Pensionsantrittsalters ab dem Jahr 2024 vor - unter der Prämisse, dass bis dahin Gleichstellung bei Entgelt, Weiterbildung und Aufstieg erreicht sind. Ein gleiches Pensionsantrittsalter ergibt also nur dann Sinn, wenn auch die Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt für Frauen besser und gerechter gestaltet sind. Bis heute haben wir das Problem, dass viele ältere Frauen arbeitslos sind, obwohl sie gerne arbeiten würden. Das liegt insbesondere daran, dass der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer Kinderpause oft nicht gelingt. Darüber hinaus mangelt es an altersgerechten Arbeitsplätzen und viele Unternehmen sind nicht bereit ältere ArbeitnehmerInnen einzustellen. Das bedeutet, dass eine sofortige Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen nicht selten zu einer Verschiebung von der Pensions- zur Arbeitslosenversicherung führen würde. Darüber hinaus möchte ich auch auf einige relevante Eckdaten hinweisen: Beim faktischen Pensionsantrittsalter beträgt die Differenz zwischen Männern und Frauen nur 1,4 Jahre. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter von Frauen liegt in Österreich bei 60 Jahren im Gegensatz zu jenem der Männer mit 65 Jahren. Ab dem Jahr 2024 ist eine stufenweise Angleichung vorgesehen, die 2033 abgeschlossen sein soll. In dieser Zeit wird nach der derzeitigen Rechtslage die reguläre Alterspensionsgrenze jährlich um sechs Monate erhöht werden, um das Antrittsalter der Frauen an jenes der Männer anzugleichen. Eine völlige Angleichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters von Frauen und Männern soll es daher erst dann geben, wenn es auch eine vollständige Gleichstellung in allen anderen Lebensbereichen gibt. Diese Ziele haben wir leider noch nicht erreicht. Bis es soweit ist, besteht die Aufgabe der Politik darin, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit diese Angleichung auch sinnvoll ist und nicht lediglich zu einer höheren Arbeitslosigkeit führt. Dementsprechend setze ich mich seit Jahren konsequent für die Gleichstellung von Frauen, sowie für mehr und bessere Arbeitsplätze ein. Mit freundlichen Grüßen Werner Faymann SPÖ-Bundesparteivorsitzender und Bundeskanzler |
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