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Tag: Türkei

Es sind 17 Fragen vorhanden:

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THEMA: Familie
11.04.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Fr. Mag.a Mikl-Leitner!

Ich bin Österreichische Staatsbürgerin und mein Mann wartet momentan noch auf sein Visa in der Türkei, da ich jetzt momentan im 6. Monat schon schwanger bin und das Visum doch noch länger dauern wird werde ich wohl oder übel selbst in die Türkei reisen müssen um mein Kind dort auf die Welt zu bringen. Jetzt aber meine Frage hierzu, wie schaut es dann aus mit der Staatsbürgerschaft meines Kindes?? In wie weit werde ich dann nach der Rückkehr Anspruch auf diverse Rechte haben? Ich nehme mal an das ich im Ausland kein Anrecht auf Wochengeld haben werde, aber wird das dann auch ein Nachspiel mit dem Kinderbetreuungsgeld u.ä. Rechten meines Kindes haben wenn ich wieder in Österreich bin. Wo kann ich mich hinwenden um Informationen über all das zu bekommen?

mit freundlichen Grüßen

Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
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THEMA: Asyl und Integration
16.02.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Urteil des EuGH 2012-KRONE ZEITUNG
Zuzug für Türken mit Ehepartner aus Ö erleichtert

Türkische Staatsbürger werden künftig von diversen Verschärfungen des Fremdenrechts ausgenommen. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs müssen Türken mit österreichischem Ehepartner unter anderem die Integrationsvereinbarung mit den verpflichtenden Sprachtests nicht mehr absolvieren. Das Innenministerium teilte am Montag mit, dass den Gerichtshof- Urteilen Folge geleistet werde.

Dieser fällte im November vergangenen Jahres ein Urteil, das weitreichende Konsequenzen haben könnte. Denn die europäischen Richter verwiesen auf ein bereits lange bestehendes Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei, das besagt, dass sämtliche Verschärfungen des Fremdenrechts seit Österreichs EU- Beitritt im Jahr 1995 nicht anzuwenden sind.
Für die Türken ab sofort gestrichen sind Deutschlernpflichten und die Integrationsvereinbarung, der Nachweis eines gesicherten Einkommens, einer passenden Unterkunft und einer Sozialversicherung, die Altersgrenze von 21 Jahren, wenn sie als Ehepartner einreisen wollen, sowie das Gebot, ihren Antrag auf Aufenthalt nicht in Österreich, sondern von außerhalb zu stellen.

Ministerium: "Entscheide sehr eindeutig"

Laut dem Sprecher des Innenministeriums, Karlheinz Grundböck, seien die Entscheide von EuGH und VwGH "sehr eindeutig". Eine rechtliche Änderung sei jedoch nicht nötig, "umgesetzt werden müssen die Entscheide im Vollzug", so Grundböck.
FRAGEN:
ich (österreicher) war mit meiner Gattin ( turkische Staatsbürger) im MA 35 STADION, UM IHREN AUFENTHALTSTITEL ZU VERLÄNGERN?

Wieso verlangt MA 35 stadion von meiner Gattin (Türkische Staatsbürger) ,dass sie unterschreibt ob sie in zukunft arbeiten oder kind haben wird?DAS IST DIE PRIVATSACHE VON BÜRGERN.wir leben in einem Sozialem und Verfassungsstaat.

Wieso verlangt MA 35 Stadion von mir und meiner Gattin einen Auszug von KSV 1870 Auskunft (kostet 60 euro)?

mfg
04.03.2013
Antwort von Johanna Mikl-Leitner

Johanna Mikl-Leitner
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers,

zu Ihrer Anfrage vom 18. Feber 2013 darf seitens des BM.I Folgendes mitgeteilt werden:

Eingangs wird allgemein angemerkt, dass wie von Ihnen angesprochen entsprechend der Stillhalteklausel des Artikel 13 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980) die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das Assoziierungsabkommen im jeweiligen Mitgliedstaat in Kraft getreten ist (in Österreich mit Beitritt zur Europäischen Union am 1.1.1995).

Im Sinne der Judikatur des EuGH (insbes. Rs Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande, C-92/07 und Rs Sahin, C-242/06) ist diese Stillhalteklausel insofern weit auszulegen, als sie nicht nur auf bereits ordnungsgemäß aufhältige türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Anwendung findet, sondern auch auf neuzuwandernde türkische Staatsangehörige, die erstmalig von den Freiheiten Gebrauch machen wollen, die sich für sie aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ARB) ergeben.

Aufgrund der Stillhalteklausel ist somit im Zusammenhang mit türkischen Staatsangehörigen mit Erwerbsabsicht stets zu prüfen, ob sich die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) im konkreten Fall im Vergleich zur Rechtslage seit 1.1.1995 für den Betreffenden ungünstiger darstellen und wenn ja, dürfen diese nicht angewendet werden (vgl. VwGH 2007/21/0532).

Da daher das Assoziierungsabkommen nicht automatisch in allen aufenthaltsrechtlichen Fällen türkischer Staatsangehörigen Anwendung findet, sondern in Fällen bei denen Erwerbsabsicht vorliegt, sind den zuständigen erstinstanzlichen Behörden daher alle erforderlichen Informationen einzuholen, um beurteilen zu können, welche Rechtslage im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommt.

Antragsteller sind gemäß § 29 NAG verpflichtet am Verfahren mitzuwirken.

Sollte ein Antragsteller bestimmte Angaben aus persönlichen Gründen nicht machen, kann der Antrag nur auf Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Informationen und Nachweisen geprüft und entschieden werden.

Dem BM.I als zuständige Berufungsbehörde obliegt keine Einflussnahme auf erstinstanzliche Verfahren.

Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Völker
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THEMA: Asyl und Integration
08.02.2013
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Fr. Mag. Mikl Leitner

Ich bin österreichische Staatsbürgerin, mein Mann türkischer. Er ist im Jahr 2010 als Familienangehöriger nach österreich eingereist. Hat bis jetzt 3 mal für ein Jahr einen Aufenthaltstitel erhalten. Jetzt ist es wieder Zeit den Antrag für Verlängerung zu stellen.
Nun meine Frage an Sie:
Wir möchten den Daueraufenthalt beantragen, da mir bekannt ist, dass laut dem assozierungsabkommen zw. der eu und der türkei, dem türkischen Staatsbürger vorausgesetzt er erwerbsabsicht hat, mit österreichischer Staatsbürgerin verheiratet ist und mindesten 2 Jahre in österreich niedergelassen ist, ihm das Recht des Erhaltes eines Daueraufenthaltes besteht. Im ma35 wird das bereits schon durchgeführt und wir kennen leute, die nach 2 Jahren Niederlassung einen Daueraufenthalt bekommen haben. (Berufung auf das assozierungsabkommen 1997 und nvelle 2002). Dies hat mir sowohl ma35 als auch Migrantenverein bestätigt.
Leider wird bei der Bh in niederösterreich nicht auf das abkommen berufen. Wenn , dann sollte gleiches Recht für alle gelten. Denn Niederösterreich ist auch in österreich , wie wien, meines Erachtens. Somit sollten gleiche Bestimmungen des Fremdenrechts im ganzen Land gelten. Wissen Sie, ob diese Regelung im ganzen Land gehandhabt wird? Andernfalls werden wir Einberufung über das Vgh s und Eugh s machen müssen. Bitte Sie mich in dieser Sache zu informieren. Recht ist Recht, warum sollen Menschen, die nicht in wien wohnhaft sind benachteiligt werden? Ich freue mich auf Ihre Rückantwort.
Mfg
Vorname des Fragestellers özlem
26.02.2013
Antwort von Johanna Mikl-Leitner

Johanna Mikl-Leitner
Sehr geehrte Frau Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers!

Zu Ihrer Anfrage vom 8. Februar darf seitens der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) Folgendes ausgeführt werden:

Eingangs wird allgemein angemerkt, dass wie von Ihnen angesprochen entsprechend der sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980) die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das Assoziierungsabkommen im jeweiligen Mitgliedstaat in Kraft getreten ist (in Österreich mit Beitritt zur Europäischen Union am 1.1.1995).

Im Sinne der Judikatur des EuGH (insbes. Rs Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande, C-92/07 und Rs Sahin, C-242/06) ist diese Stillhalteklausel insofern weit auszulegen, als sie nicht nur auf bereits ordnungsgemäß aufhältige türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Anwendung findet, sondern auch auf neuzuwandernde türkische Staatsangehörige, die erstmalig von den Freiheiten Gebrauch machen wollen, die sich für sie aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ARB) ergeben.

Aufgrund der „Stillhalteklausel“ ist somit im Zusammenhang mit türkischen Staatsangehörigen mit Erwerbsabsicht stets zu prüfen, ob sich die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) im konkreten Fall im Vergleich zur Rechtslage seit 1.1.1995 für den Betreffenden ungünstiger darstellen und wenn ja, dürfen diese nicht angewendet werden (vgl. VwGH 2007/21/0532).

Gem. § 48 NAG ist Familienangehörigen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen. Da die – bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen vorgesehene – Möglichkeit zur Erlangung eines Daueraufenthaltstitels keine neue Maßnahme darstellt, die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, müssen auch türkische Staatsangehörige, die unter die „Stillhalteklausel“ fallen, fünf Jahre ununterbrochen in Österreich niedergelassen sein, um einen Daueraufenthaltstitel zu erhalten.

Auskünfte wonach aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG – Türkei, türkische Staatsangehörige bereits nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, entsprechen somit nicht den rechtlichen Vorgaben.

Für die Bundesministerin:
Mag. HUDSKY
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